Wir über uns
Seit dem 01.11.2002 sind die Rechtsanwälte Dr. Kropp Endler Rasch in der gleichnamigen Sozietät in Form einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft verbunden. In den vergangenen mehr als 20 Jahren haben die drei Gesellschafter ihre Sozietät vor allem im Bereich ihrer jeweiligen Fachanwaltschaften, zu einer führenden Kanzlei in Sachsen-Anhalt entwickelt. Rechtsanwalt Endler ist zum 31.12.2022 einvernehmlich aus der Partnerschaft ausgeschieden, um einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Der Name der Partnerschaft ändert sich aber nicht.
Leistungsspektrum
Agrarrecht
Die deutsche Landwirtschaft befindet sich in einem immer schwieriger werdenden…
Aktuelles
Liebe Mandanten und Seminarteilnehmer,
auch in diesem Jahr darf ich den Sommerausklang nutzen, auf einige aktuelle rechtliche Problemstellungen hinzuweisen und einen Ausblick auf unser nächstes Winterseminar zu geben.
auch in diesem Jahr darf ich den Sommerausklang nutzen, auf einige aktuelle rechtliche Problemstellungen hinzuweisen und einen Ausblick auf unser nächstes Winterseminar zu geben.
Für die Stadt Möckern konnten wir erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einen von ihr erlassenen Vorausleistungsbescheid auf Sanierungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch verteidigen.
Dabei stand die bislang vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Raum, welchen Anforderungen die Begründung eines Sanierungsbeitragsbescheides bzw. eines Vorausleistungsbescheides entsprechen muss.
Dabei stand die bislang vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Raum, welchen Anforderungen die Begründung eines Sanierungsbeitragsbescheides bzw. eines Vorausleistungsbescheides entsprechen muss.
Wir freuen uns, dass wir das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vertreten durften und diesen Erfolg gemeinsamen erringen konnten.
Im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Bernstein im Goitzsche See hatte die Goitzsche Bernstein GmbH & Co. KG die Feststellung begehrt, dass sie für den Betrieb ihrer Bernsteinförderanlage auf dem Goitzsche See keiner Genehmigung und keiner technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung – LSchiffHVO – bedarf. Der Goitzsche See ist ein Gewässer zweiter Ordnung, das sich in privatem Eigentum befindet.