Wir über uns
Seit dem 01.11.2002 sind die Rechtsanwälte Dr. Kropp Endler Rasch in der gleichnamigen Sozietät in Form einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft verbunden. In den vergangenen mehr als 20 Jahren haben die drei Gesellschafter ihre Sozietät vor allem im Bereich ihrer jeweiligen Fachanwaltschaften, zu einer führenden Kanzlei in Sachsen-Anhalt entwickelt. Rechtsanwalt Endler ist zum 31.12.2022 einvernehmlich aus der Partnerschaft ausgeschieden, um einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Der Name der Partnerschaft ändert sich aber nicht.
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Leistungsspektrum
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Agrarrecht
Die deutsche Landwirtschaft befindet sich in einem immer schwieriger werdenden…
Aktuelles
Für die Stadt Möckern konnten wir erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einen von ihr erlassenen Vorausleistungsbescheid auf Sanierungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch verteidigen.
Dabei stand die bislang vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Raum, welchen Anforderungen die Begründung eines Sanierungsbeitragsbescheides bzw. eines Vorausleistungsbescheides entsprechen muss.
Dabei stand die bislang vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Raum, welchen Anforderungen die Begründung eines Sanierungsbeitragsbescheides bzw. eines Vorausleistungsbescheides entsprechen muss.
Wir freuen uns, dass wir das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vertreten durften und diesen Erfolg gemeinsamen erringen konnten.
Im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Bernstein im Goitzsche See hatte die Goitzsche Bernstein GmbH & Co. KG die Feststellung begehrt, dass sie für den Betrieb ihrer Bernsteinförderanlage auf dem Goitzsche See keiner Genehmigung und keiner technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung – LSchiffHVO – bedarf. Der Goitzsche See ist ein Gewässer zweiter Ordnung, das sich in privatem Eigentum befindet.
Bisher entsprach es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch jener des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg, dass die Leistungen eines Beamten während des gesamten Regelbeurteilungszeitraumes am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu bewerten waren, und zwar auch dann, wenn er innerhalb des Beurteilungszeitraumes befördert worden war.
Mit Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 -, das jetzt veröffentlicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einem Beamten, der während des Beurteilungszeitraumes befördert worden ist, darf sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur noch auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen. Der Zeitraum vor der Beförderung sei zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließe aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein.
Mit Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 -, das jetzt veröffentlicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einem Beamten, der während des Beurteilungszeitraumes befördert worden ist, darf sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur noch auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen. Der Zeitraum vor der Beförderung sei zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließe aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein.