Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
liebe Seminarteilnehmer,
wie Sie wissen, nehme ich rechtliche Gegebenheiten mit Bezug zur Landwirtschaft dann gerne zum Anlass für einen Mandantenrundbrief, wenn es sich aufgrund der Aktualität der entsprechenden Themenstellungen nicht anbietet, bis zum Termin des nächsten Winterseminars zu warten.
Insoweit liegen mir die folgenden beiden Themenkreise am Herzen.
1.
In den vergangenen Jahren, auch beim Winterseminar, haben uns immer wieder Fallkonstellationen mit zivil- bzw. vertragsrechtlichen Folgewirkungen beschäftigt, die aus Problemen zum Umnutzungsstatus von Ackerland in Grünland entstanden. So hatte ich über mehrere Fälle zu berichten, in denen in Pachtverhältnissen der Pächter dem Verpächter Schadensersatz dafür bezahlen musste, dass während seines Nutzungsregimes eine auch und vor allem förderrechtliche Umwidmung von Ackerland in Grünland erfolgte. Zu den diesbezüglichen Voraussetzungen mit mehrjähriger Nutzung und Anmeldung etc. muss ich hier nicht weiter ausführen.
Die Gefahr, dass der Pächter zu diesem Umwidmungsmodus zivil- bzw. vertragsrechtlichen Ärger bekommt, wird sich aber auch und vor allem unter Beachtung der aktuellen Regelungen zum „GAP-Vereinfachungspaket“ vermeiden lassen, nach denen rückwirkend zum 01.01.2026 gilt, dass „Acker auch Acker bleibt“, selbst wenn in mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren Gras- oder andere Grünfutterpflanzen darauf angebaut wurden, in dieser Frist nicht gepflügt wurde oder die Fläche in der Zeit stillgelegt war.
Den entsprechenden Erläuterungen aus der Fachpresse (z. B. Bauernzeitung, 29. Woche, S. 15, und 30. Woche, S. 9) ist zu entnehmen, dass für Flächen, die dauerhaft Ackerland bleiben sollen, von den Antragsstellern nichts zu unternehmen sei. Allerdings verstehe ich die entsprechenden Hinweise so, dass Betriebe dann aktiv werden müssen, falls sie die bisherige Fünfjahresregelung auf Flächen beibehalten bzw. Acker- in Grünland umgewandelt werden soll.
In solchen Fällen müssen die entsprechenden Flächen im aktuellen Sammelantrag bis zum 30.09.2026 gekennzeichnet werden.
Wer von letztgenannter Regelung Gebrauch machen will, sollte allerdings eine vertragliche Abstimmung mit dem Verpächter vor allem dann vornehmen, wenn im Landpachtvertrag (bislang) der Status einer Ackerlandfläche vorgegeben ist, weil eine der speziellen Antragspräsentation im vorgenannten Sinn folgende Umwidmung in Grünland auch zu einer – wertmäßigen – Einschränkung der Nutzungsartbestimmung aus dem Pachtvertrag führen kann.
2.
Ich habe es zurzeit wieder einmal mit einem schwierigen Fall zu tun, in dem mutmaßliche Verstöße gegen das Wasserrecht durch fehlerhafte Ausbringung von Düngemitteln (hier Gärresten) für Unbill sorgen.
Konkret geht es darum, dass ein Landwirtschaftsbetrieb für einen landwirtschaftlichen Nachbarn aufgrund eines Dienstleistungsvertrages bei der Ausbringung von Gärresten irrtümlicherweise eine Fremdfläche befahren hat, die „aus der Produktion genommen“ war.
Der entsprechende Eigentümer dieser Fläche hatte den Vorgang beim zuständigen Umweltamt zur Anzeige gebracht, was nunmehr zu einem behördlichen Verfahren führte.
An der Angelegenheit sind vor allem zwei Punkte brisant. Zum einen will der zuständige Landkreis das Entlastungsargument des landwirtschaftlichen Betriebes als Auftraggeber nicht akzeptieren, dass er sich durch ordnungsgemäße Anleitung der Organisation und Überwachung des (vertraglichen) Ausbringungsvorganges von einer entsprechenden Verantwortlichkeit entlasten kann, wie es in vergleichbaren Fällen auch durch Rechtsprechung im Agrarförderrecht ermöglicht wurde. Konkret wirft das Umweltamt dem beauftragenden Betrieb vor, seine o. g. Pflichten nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Das wird einzelfallbezogen, ggf. auch gerichtlich, geklärt werden müssen.
Worauf ich aber insbesondere aufmerksam machen muss, ist der Umstand, dass das Umweltamt die Sache – entgegen früherer Handhabungen – nicht über das Recht der Ordnungswidrigkeiten behandelt, sondern für beide (!) beteiligten Betriebe einen agrarförderrechtlich relevanten Konditionalitätenverstoß annimmt. Dies tut das Umweltamt trotz des hiesigen Gegenargumentes, dass der Auftragnehmer nicht in seiner Funktion als landwirtschaftliches Unternehmen, sondern als vertraglicher Dienstleister gehandelt hat.
Auch das wird wahrscheinlich noch die Gerichte beschäftigen.
Als mögliche Konsequenz wegen der vom Umweltamt angenommenen Einschlägigkeit eines Konditionalitätenverstoßes auch beim Auftragnehmer muss überdacht werden, inwieweit es sinnvoll ist, auf der entsprechenden „Auftragnehmerseite“ überhaupt als Landwirtschaftsbetrieb tätig zu sein.
Speziell in den Fällen, in denen Ihre Unternehmen für solche Arbeiten ohnehin – gesonderte – Betriebsstrukturen vorhalten, z. B. im Rahmen eines gesonderten (gewerblichen) Betriebes, empfiehlt es sich, den entsprechenden Dienstleistungsvertrag auf besagter „Auftragnehmerseite“ nicht dem Landwirtschaftsbetrieb, sondern der Betriebsstruktur zu überlassen, die – z. B. als Gewerbebetrieb – nicht von den Rechtsfolgen eines Konditionalitätenverstoßes betroffen sein würde.
3.
Vor allem zu der Fallkonstellation zu 2. werde ich weiter berichten, spätestens im „17. Winterseminar für Landwirte“ in Wernigerode, zu dem ich hier noch einmal auf den bereits feststehenden Durchführungstermin zum 22.01./23.01.2027 verweisen möchte.
Traditionell werde ich mit den entsprechenden Einladungen Ende November d. J. auf Sie zukommen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Rechtsanwalt Dr. Hans-Thomas Kropp
