Dem von uns für den Kläger geführten Rechtsstreit lag, vereinfacht gesagt, die Rechtsfrage zugrunde, ob ein Gestattungsvertrag eines Grundeigentümers mit dem künftigen Betreiber einer Windenergieanlage mit dem Inhalt der langfristigen Überlassung der Flächen für entsprechende Bebauung und Nutzung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit unter Anwendung der gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden könnte.
Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Hamm kündigte ein Grundstückseigentümer nach Erwerb einer entsprechenden vertraglich erfassten Fläche den von seinem Verkäufer abgeschlossenen Gestattungsvertrag ordentlich mit der gesetzlichen Frist und lehnte in diesem Zusammenhang die zuvor vom künftigen Betreiber der Anlage geforderte Eintragung der Nutzungseinschränkungen in das Grundbuch und das Baulastverzeichnis ab; kurz zuvor war dem künftigen Betreiber die Baugenehmigung für das planungsgegenständliche Projekt zum Bau einer Windenergieanlage erteilt worden, die er aber ohne die notwendige Gestattung der Grundstücksnutzung nicht hätte umsetzen können.
Unter Bezug auf die Entscheidungsgründe des OLG Hamm argumentierte der neue Grundstückseigentümer mit wesentlichen Mängeln bei der vertraglichen Laufzeitgestaltung, die zur Anwendung der ordentlichen Kündigungsfrist infolge des Abschlusses eines Vertrages mit unbestimmter Laufzeit und vor allem durch das vermeintliche Fehlen eines Ausschlusses der fristgemäßen Kündigung zur Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit von mindestens 20 Jahren führen würde.
In der von uns für den künftigen Betreiber erhobenen Klage mit dem Inhalt der Abgabe der o. g. grundbuchlichen Erklärungen haben wir unter Verweis auf die vertraglichen Zusammenhänge die gegnerischen Argumentationen widerlegt und vor allem darauf hingewiesen, dass der gesamte vertragliche Regelungskontext mit Laufzeitbestimmungen, Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung sowie zum Rücktritt etc. unmissverständlich die Möglichkeit der ordentlichen fristgemäßen Kündigung vor Ablauf der Vertragsphase von 20 Jahren ausgeschlossen haben, was von der Rechtsanwendung gegen die Intentionen des Urteils des OLG Hamm ausgerichtet war.
Das Landgericht Magdeburg ist unseren Auffassungen gefolgt und hat den Grundstückseigentümer antragsgemäß verurteilt. Im Ergebnis der Berufung des Grundstückseigentümers bestätigte das OLG Naumburg das Urteil des Landgerichts Magdeburg, ließ aber wegen der Abweichung der bestimmenden Entscheidungsgründe im Verhältnis zum Urteil des OLG Hamm die Revision beim Bundesgerichtshof zu.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 12.03.2025 (BGH, XII ZR 76/24) im Wesentlichen die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanzen zugunsten unseres Mandanten als Kläger und wies die Revision zurück, dies mit der Folge der Rechtskraft der Verpflichtung des Beklagten als Grundstückseigentümer zur Eintragung der vertraglich vereinbarten Dienstbarkeiten und Baulasten.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal zur Planungssicherheit für entsprechende Vorhabensträger im Bereich des EEG, wobei im hiesigen Fall im Übrigen der Vorhabensträger aus der Landwirtschaft stammt und für die genehmigungsgerechte Umsetzung seines Projektes auf den rechtssicheren Bestand des geschlossenen Gestattungsvertrages mit der vereinbarten Laufzeit von mindestens 20 Jahren angewiesen ist.