Bundesverwaltungsgericht

Hafen- und Schifffahrtsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt hält rechtlicher Überprüfung stand

 
Wir freuen uns, dass wir das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vertreten durften und diesen Erfolg gemeinsamen erringen konnten.

 

Im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Bernstein im Goitzsche See hatte die Goitzsche Bernstein GmbH & Co. KG die Feststellung begehrt, dass sie für den Betrieb ihrer Bernsteinförderanlage auf dem Goitzsche See keiner Genehmigung und keiner technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung – LSchiffHVO – bedarf. Der Goitzsche See ist ein Gewässer zweiter Ordnung, das sich in privatem Eigentum befindet.

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Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht ändert seine Rechtsprechung zu Regelbeurteilungen

Bisher entsprach es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch jener des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg, dass die Leistungen eines Beamten während des gesamten Regelbeurteilungszeitraumes am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu bewerten waren, und zwar auch dann, wenn er innerhalb des Beurteilungszeitraumes befördert worden war.

 

Mit Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 -, das jetzt veröffentlicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einem Beamten, der während des Beurteilungszeitraumes befördert worden ist, darf sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur noch auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen. Der Zeitraum vor der Beförderung sei zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließe aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein.
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