Winterseminar

Liebe Mandanten und Seminarteilnehmer,

auch in diesem Jahr darf ich den Sommerausklang nutzen, auf einige aktuelle rechtliche Problemstellungen hinzuweisen und einen Ausblick auf unser nächstes Winterseminar zu geben.

1.
Eine Vielzahl von Fragestellungen aus der landwirtschaftlichen Praxis erreichte mich zum Jahresbeginn, soweit es die Folgen der Grundsteuerreform für die einschlägigen pachtvertraglichen Regelungen und eine entsprechende „Übernahme“ der Grundsteuer als öffentliche Last betraf. Insoweit noch einmal kurz zur Erinnerung; es war ein Ergebnis einigungsvertragsrechtlicher Regelungen nach 1990 in den neuen Bundesländern, dass die Veranlagung zur Grundsteuer nicht, wie in den alten Bundesländern, durch die zuständigen Finanzbehörden direkt beim Eigentümer erfolgte, sondern beim Nutzer bzw. Bewirtschafter, regelmäßig also dem landwirtschaftlichen Pächterbetrieb. Grund dafür war, dass die gerade gebildeten Finanzbehörden unter Berücksichtigung der im Wesentlichen überholten Datenlagen aus den Grundbüchern keinen hinreichenden Zugriff zur Schaffung einer aktualisierten Bescheids-Konstellation für die Grundsteuer leisten konnten.

Insoweit griff man auf das aus DDR-Zeiten praktizierte System zurück, das erfassungstechnisch an die sogenannten ökonomischen Abgaben vor allem der LPGen Pflanzenproduktion anknüpfte.

Infolge dieser Konstellation bürgerte sich bei den nach 1990 folgenden Abschlüssen von Landpachtverträgen regelmäßig eine Verfahrensweise ein, in der die verschiedenen öffentlichen Lasten, so vor allem die Grundsteuer, vom Pächterbetrieb getragen wurden.

Im Bereich der Übernahmepflicht zu den davon zu unterscheidenden Beiträgen und Abgaben entwickelte sich nach und nach eine gefestigte Rechtsprechung, die aber aufgrund ihres besonderen Charakters keinen Einfluss auf die vertragliche Übernahme der Grundsteuer hatte.

Die für den Landwirt (in seiner Funktion auch als Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen in seinem Betrieb) erklärbare Grundkonstellation mit dem Dualismus einmal des Grundsteuermessbescheides und der darauffolgenden Grundsteuerbescheide der Gemeinden (ab 2025) überfordert nunmehr einige Verpächter. Die dabei geänderte Ausgangssituation zur Veranlagung sollte nicht nur aus vertraglicher Lage, sondern vor allem aus allgemeiner Verpächterpflege heraus nicht dazu führen, sich als Pächterbetrieb der bislang vertraglich geübten Übernahme der Steuerlast zu entziehen. Gleichwohl müsste in der nunmehr ab 2025 folgenden Handhabung entsprechender Zahlungsabläufe zunächst die (eigene) Zahlungspflicht des Eigentümers/Verpächters beachtet werden, dies aber mit der Folge, dass schließlich im Innenverhältnis zwischen Verpächter und Pächter eine (auf dem Pachtvertrag beruhende) Erstattung des Grundsteuerbetrages den Nachweis der Veranlagung durch den Verpächter – d. h. die Präsentation des Grundsteuerbescheides der Gemeinde – voraussetzen sollte.

Unabhängig davon, welche Neuveranlagungen mit den entsprechenden Berechnungsfaktoren die Gemeinde infolge der Grundsteuerreform ausweist, was freilich von der Höhe zu anderen Zahlungs-Beträgen führen kann, sollte dabei neben einer bloßen „Freistellung“ auch eine Kontrollmöglichkeit des Landwirtschaftsbetriebes als Pächter gegeben sein, ob tatsächlich alle grundsteuerrechtlich veranlagten Grundstücke des Eigentümers überhaupt Gegenstand des Pachtvertrages sind. Entsprechende Unklarheiten können z.B. dann auftreten, wenn bei der Verpachtung von Flächen eines ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes nicht zum aktuellen Pachtvertrag zugeordnete Wirtschafts- bzw. Hofflächen vorhanden sind, die aber steuerrechtlich gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen veranlagt werden. Auch bei zum Grundsteuerbescheid zugeordneten Flächen aus Wald und Forst ist Vorsicht geboten, da solche Flächen regelmäßig nicht vom Landwirtschaftsbetrieb angepachtet wurden. Gibt es insoweit Zweifel, ist eine kurze Expertise des (eigenen) Steuerberaters des Pächters empfehlenswert.

Problematisch kann im Übrigen sein, dass der Verpächter bereits bei seinen Angaben für die grundsätzliche Veranlagung unrichtig gearbeitet hat, dies mit der Folge inhaltlich ebenso unzutreffender Bescheide, die aber zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind. Hier besteht die Schwierigkeit, dass der Pächterbetrieb aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung im Innenverhältnis zum Verpächter ggf. Forderungen „übernimmt“, die – z. B. von ihrer finanziellen Höhe her – dem rechtlich richtigen Betrag („eigentlich“) zu zahlender Grundsteuer nicht entsprechen.

Übersteigt so in entsprechenden Einzelfällen die Prüfungsnotwendigkeit auch mithilfe des eigenen Steuerberaters des Pächters eine vernünftige Relation von Aufwand und Nutzen, könnte es sich anbieten, mit dem Verpächter entweder einen neuen Landpachtvertrag oder eine Vertragsänderung einzugehen, bei der die Grundsteuerlast in Abänderung der bisherigen vertraglichen Verfahrensweise dem Verpächter zugeordnet wird.

Um für eine solche Verfahrensweise auch das gebotene finanzielle Interesse beim Verpächter zu schaffen, kann man eine pauschale Erhöhung des Pachtzinses u. a. um die Höhe der (entweder „richtigen“ oder geschätzt angemessenen) Grundsteuerlast je Hektar LN vereinbaren.

2.
Quasi ein „Dauerbrenner“ meiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Landwirtschaftsrecht sind Fälle, in denen bei vor allem förderrechtlichen Sanktionsmaßnahmen zwischen den Landwirten und der Unteren Naturschutzbehörde und/oder der Landwirtschaftsverwaltung Eingriffe auf streitigen Angaben des Landwirtes bzw. seiner Mitarbeiter zu vermeintlich sanktionswürdigen Tatbeständen beruhen.

Ich hatte bereits aus früherem Anlass darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich von gestellten „Fangfragen“ bei Prüfungen vor Ort der alte Grundsatz „Reden ist Silber – Schweigen ist Gold“ gelten sollte. Das heißt zwar nicht, dass man sich als Betriebsinhaber Kontrollmaßnahmen insgesamt unbegründet entziehen kann, was ja nach der Rechtsprechung zu den Cross-Compliance-Prüfungen bereits an sich als sanktionswürdig behandelt würde.

Konkret sind mir nun aber Fälle bekanntgeworden, in denen sowohl durch den Betriebsinhaber selbst, aber auch durch Mitarbeiter gegebene Antworten auf fachspezifische Fragen von Kontrolleuren bei späterer Sanktion negativ zu Lasten des Fördermittelempfängers ausgelegt wurden.

Ein sehr ärgerlicher Fall, zu dem das Widerspruchsverfahren derzeit noch läuft, beruhte in der entsprechenden Sanktion gegenüber dem Betriebsinhaber darauf, dass ihm Angaben zu förderrechtsrelevanten Tatbestandsvoraussetzungen zur Anfrage des Amtes später nachteilig vorgehalten wurden, die er innerhalb eines Telefonates (!) abgegeben hatte. Konkret ging es um vertragliche (und somit rechtliche!) Einordnungsfragen im Zusammenhang mit Ökoprämien, bei denen wahrscheinlich ist, dass die zuständige Mitarbeiterin im seinerzeitigen Dialog den juristischen Hintergrund des Vertragsbezuges nicht hinreichend durchblickte. Was daraus im Rechtsmittelverfahren wird, wird man sehen.

Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass man sich – abhängig von der jeweiligen Prüfungs- bzw. Kommunikationssituation bei drohenden Sanktionierungen – mit fachlichen Einschätzungen im Streitgespräch zurückhalten sollte. Es sollte vor allem dann das „Schriftlichkeitsprinzip“ für Antworten des betroffenen Landwirtes gelten, wenn er Fragen zu Tatbestandsvoraussetzungen zu den von ihm beantragten Förderungen erhält. Im Zweifel kann dabei eine gesonderte Abstimmung des Landwirtes mit seinem Landberater oder, bei juristischen Fragen, auch mit seinem Rechtsberater, alles andere als schaden.

3.
Bitte merken Sie sich im Übrigen für unser nunmehr bereits „15. Winterseminar für Landwirte“ als Termin den 24. bis 25.01.2025 an traditioneller Stätte im HKK Hotel Wernigerode vor. Neben den üblichen juristischen Themenkomplexen werden wir uns mit Fragestellungen zur Effektivierung der landwirtschaftlichen Produktion unter den aktuellen wirtschaftlichen Anforderungen vor allem bei konventionellen Betrieben beschäftigen.

In diesem Zusammenhang werden wir uns dem – standortbezogen – immer wichtigeren Thema der Wiedervernässung von Moor-Bereichen und die dabei bestehenden Schwierigkeiten, aber auch Chancen für konventionelle Landwirtschaftsbetriebe widmen.

Selbstverständlich erhalten Sie – wie ebenfalls üblich – Ende November d. J. die Einladungen mit den konkreten Einzelheiten zu unserem Seminar. Bis dahin.

Mit herzlichen Grüßen
Ihr

Dr. Hans-Thomas Kropp