Bisher entsprach es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und auch jener des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg, dass die Leistungen eines Beamten während des gesamten Regelbeurteilungszeitraumes am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu bewerten waren, und zwar auch dann, wenn er innerhalb des Beurteilungszeitraumes befördert worden war.
Mit Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7/22 -, das jetzt veröffentlicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bei einem Beamten, der während des Beurteilungszeitraumes befördert worden ist, darf sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur noch auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen. Der Zeitraum vor der Beförderung sei zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließe aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein.
Damit dürften alle Regelbeurteilungen nunmehr als rechtswidrig zu betrachten sein, die über Beamte erstellt worden sind, die im Regelbeurteilungszeitraum befördert worden waren. Denn logischerweise konnten die Beurteiler die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Erstellung der Beurteilungen noch nicht vorhersehen und nicht berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch entschieden, dass bei einer Abweichung einer Regelbeurteilung von der vorangegangenen Regelbeurteilung eine Begründung notwendig ist. Auch dies war bislang anders entschieden worden. Für die Beurteilung muss daher künftig die vorhergehende Regelbeurteilung bekannt sein (vgl. von der Weiden, juris PR – BVerwG 7/2024 vom 08.04.2024).
Die geänderte Rechtsprechung dürfte Auswirkungen auf nahezu alle Auswahl-/Konkurrentenverfahren haben.
Christian Rasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht