Einzelvertragliche Konsequenzen bei naturschutzrechtlichen Eingriffen in das Vertragsregime bei Pachtverträgen

Aufgrund verschiedenartiger gesetzlicher und/oder behördlicher Maßnahmen erhalte ich in letzter Zeit verstärkt Anfragen von Landwirten, ob darauf ausgerichtete vertragliche Konsequenzen zumindest als denkbare Reaktion des Verpächters im Sinne von nachhaltigen Bewirtschaftungseinschränkungen gegeben sein könnten. Die vorgenannten Fragestellungen konzentrierten sich dabei vor allem auf zwei aktuelle Problemkonstellationen naturschutzrechtlicher Art.

Zum einen geht es um die bekannten Ausweisungen sogenannter „nitratgefährdeter“ Feldblöcke in Rechtsfolge der „Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 28.06.2019“ (Stichwort: rote Gebiete), von denen nach aktuellem Stand in Sachsen-Anhalt immerhin 1.752 Unternehmen betroffen sind (vgl. Aktuelle Information 3/2019 des MULE vom 30.07.2019). Außerdem ist mir zu Ohren gekommen, dass es kommunale Gebietskörperschaften gibt, die als Verpächter landwirtschaftlicher Nutzflächen im dortigen kommunalen Eigentum ihren Landpächtern im laufenden Vertragsgeschehen den Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel (beispielhaft: Glyphosat) untersagen (wollen). Während für das vorgenannte „Glyphosat-Verbot“ primär die Frage der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Einflussnahme besteht, bin ich im Hinblick auf die „roten Gebiete“ gefragt worden, ob und wenn ja, wie sich solche Einschränkungen auf die Vertragsstrukturierungen im Allgemeinen und den Landpachtzins im Besonderen auswirken können.

Dazu folgendes – internes – Meinungsbild.

 

1. Umsetzung Düngeverordnung/“rote Gebiete“

Materiell-rechtlicher Ausgangspunkt für die Bewertung möglicher vertragsrechtliche Konsequenzen ist die Frage, ob – wie hier – öffentlich-rechtlich dem Pachtobjekt anhaftende Nutzungsbeeinträchtigungen Fehler sind, die eine Sachmängelhaftung im Sinne von § 586 Abs. 2 i.V.m. §§ 536 ff. BGB nach sich ziehen können und somit – konkretisiert gesagt – zur Durchsetzung von Minderungsansprüchen zum Pachtzins zu Gunsten des Pächters geeignet wären.

Es mag im Hinblick auf die hier maßgebliche öffentlich-rechtliche „Verursachung“ überraschen; aber das juristische Schriftum geht insoweit von der Einschlägigkeit des Fehlerbegriffes aus (vgl. Palandt/Weidenkaff, Rn.18/19 zu § 536 BGB). In der landpachtrechtlichen Spezialliteratur findet sich sogar der Hinweis der Einschlägigkeit eines Fehlers als Voraussetzung für die Sachmängelhaftung detailliert am Beispiel der Ausweisung von Schutzgebieten während der Pachtzeit (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, Rn. 86 zu § 586 BGB). Da die Sachmängelhaftung im Recht der Dauerschuldverhältnisse wie der Miete oder der Landpacht – abgesehen von der Geltendmachung von Schadenersatz – kein Verschulden des Verpächters voraussetzt, könnte sich ein solcher Verpächter in einer entsprechenden Diskussion mit dem Pächter auch nicht darauf berufen, dass er für die naturschutzrechtlichen Eingriffe – hier des Landesgesetzgebers – nichts kann. Dem Grunde nach könnten sich daher – vorausgesetzt Nutzungseinschränkungen durch die „roten Gebiete“ lägen nachweis- und berechenbar im Rechtssinn vor – Pachtzinsminderungsansprüche im Umfang der „Minderung“ der Tauglichkeit des Pachtobjektes für die vertraglichen Zwecke ergeben. Anspruchsgegner für die Geltendmachung der Minderung ist dann aber nicht der Rechtsträger, von dem die öffentlich-rechtlichen Einschränkungen stammen, sondern dies wäre der Verpächter.

Das beinhaltet natürlich ein faktisches Problem; wer möchte schon im Sinne der sonstigen Erhaltung der guten Beziehungen zu seinem Verpächter mit dem Verweis auf den düngerechtlichen Status von ihm eine (ggf. rechtlich mögliche) Minderung des Landpachtzinses verlangen?

Sowohl für das Auftreten erheblicher Wirtschaftsnachteile durch die Umsetzung der düngerechtlichen Vorschriften bei einem hohen Flächenanteil solcher Grundstücke im Pachtbestand, aber auch für eine Diskussion um eine Anpassung des Pachtzinses z.B. bei einer Vertragsverlängerung mag man aber auf eine solche rechtliche Möglichkeit der „Minderung“ verweisen bzw. zurückgreifen können. Dies vor allem, wenn man mit unangemessenen Erhöhungsforderungen zum Pachtzins durch den Verpächter konfrontiert wird, die ja – da schließt sich der Kreis – trotz der wirtschaftlich schwierigen letzten Jahre und auch der o.g. öffentlich-rechtlichen Eingriffe zwar etwas weniger werden, aber weiterhin vorkommen.

 

2. „Glyphosat-Verbot“

Nach Informationen betroffener Landwirte gibt es Ratsbeschlüsse in Gebietskörperschaften, in deren Folge durch die entsprechenden kommunalen Verwaltungen der Versuch unternommen wird, in bestehenden Landpachtverhältnissen auf kommunalen Flächen den dortigen Landpächtern den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wie Glyphosat zu untersagen.

Ob sich aus solchen Versuchen ein tatsächlich wirksamer vertraglicher Umsetzungsanspruch – nämlich zur Verpflichtung zur Unterlassung der Ausbringung durch den Landwirt – ergeben kann, würde ich derzeit zurückhaltend beurteilen. Eine gesetzliche Verpflichtung, wie zum Beispiel mit der zitierten Verordnung zur Umsetzung des Düngerechtes die vertragsunabhängig ein Verbot konstituiert würde, gibt es (noch) nicht, allerdings plant die Bundesregierung ja ein inhaltlich umfassend gestaltetes Verbot für das Jahr 2024.

Will man hier (vor der Umsetzung der gesetzgeberischen Planungen der Bundesregierung) entsprechenden kommunalen Beschlüssen aber keine gesetzgeberisch konstituierende Wirkung, wie zum Beispiel der unter 1) genannten Landesverordnung, zuordnen, wird man den Inhalten der o.g. kommunale Beschlüsse, vor allem wenn sie sich in „Aufforderungsschreiben“ oder in „Satzungen“ niederschlagen, m. E. jedenfalls nicht ohne Weiteres (einseitigen) vertragsändernden Charakter zubilligen können.

Anders würden die Dinge dann liegen, wenn im einschlägigen Landpachtvertrag Klauseln enthalten wären, nach denen es dem hiesigen Verpächter erlaubt würde, z.B. aus naturschutzfachlicher- oder rechtlicher Sicht mit unbedingter Wirksamkeitsfolge einseitig Vertragsänderungen zu bestimmen. Von der Einbeziehung solcher vertraglichen Gestaltungsklauseln im Rahmen einer (einseitigen) Veränderungsmöglichkeit ist mir aber noch nichts bekannt geworden.

So wird die Rechtsauffassung vertretbar sein, dass die Umsetzung der „Weisung“ des Verpächters so einfach nicht zwingend ist und sich dieser Verpächter, wolle er unbedingt eine entsprechende Vertragsanpassung durch Einbeziehung seiner „Weisung“ haben wollen, auf die Instrumentarien des § 593 BGB – Änderung von Landpachtverträgen – verweisen lassen müsste. Freilich schafft § 593 BGB aber auch bei dortigen Voraussetzungen der „nachhaltigen“ Veränderung der Vertragsverhältnisse kein Weisungsrecht des Verpächters, sondern verlangt die gemeinschaftliche Anpassung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, was gerade nicht durch „einseitige“ Erklärung geht, und im Streitfall nur durch das Landwirtschaftsgericht „einseitig“ festgelegt werden kann.

Am konkreten Beispiel der Landeshauptstadt Magdeburg wird berichtet, dass dort bereits im Jahr 2018 ein Ratsbeschluss gefasst sein soll, nach dem Pächter städtischer Flächen „aufgefordert“ werden sollen, keine glyphosathaltigen Herbizide bzw. andere Totalherbizide mehr zu verwenden. Dies steht im textlichen Zusammenhang mit der „Auflage“, dass auf allen Flächen der Landeshauptstadt Magdeburg der Einsatz von Glyphosat untersagt sei. Fälle im städtischen Bereich Magdeburg, in denen die Verwaltung mit entsprechenden „Einzelweisungen“ an Landpächter herangetreten sind, sind mir aber bisher noch nicht bekannt geworden. Das mag damit zusammenhängen, dass in den – ausführenden – Verwaltungen zumindest Bedenken zur vertraglichen Umsetzbarkeit bestehen.

Ich will mit meinen rechtlichen Hinweisen nicht so verstanden werden, dazu aufzufordern, ein konkretes Glyphosat-Verbot zu negieren, zumal aus wirtschaftlicher Sicht derjenige, der sich zu einer Verweigerung einer Ausbringungsuntersagung bekennt, spätestens bei einer Verlängerung oder Neuanpachtung von kommunalen Flächen ins Hintertreffen geraten könnte.

Sollten aber durch den entsprechenden Verpächter bei – wie auch immer gearteten – Verweigerungshaltungen zum Glyphosat-Verbot vertragliche Sanktionen folgen (denkbar sind hier Abmahnungen, außerordentliche Vertragskündigungen bis hin zum Schadenersatz) dann gehört natürlich – ggf. mit den vorgenannten Rechtsargumenten – die Frage auf den Prüfstand, ob sich die kommunale Gebietskörperschaft auf eine rechtswirksam Einbeziehung ihrer „Anweisung“ in den einschlägigen Pachtvertrag berufen kann.

Anders liegen die Dinge freilich, wenn die Kommune bei einer Vertragsverlängerung oder einem Neuabschluss darauf besteht, ein Ausbringungsverbot in die neuen bzw. veränderten vertraglichen Regelungen einzubeziehen. Eine solche Gestaltungforderung bei vertraglichem Neuabschluss wird man schwer abwehren können, wobei es dem Landwirt dann aber unbenommen bleibt, darauf zu verweisen, dass das Ausbringungsverbot regelmäßig Ertragsfolgen hat, die bei der angemessenen Bildung des (neuen) Landpachtzinses berücksichtigt werden sollten.

Dr. Hans-Thomas Kropp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Agrarrecht