Wir freuen uns, dass wir das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt sowie das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vertreten durften und diesen Erfolg gemeinsamen erringen konnten.
Im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Bernstein im Goitzsche See hatte die Goitzsche Bernstein GmbH & Co. KG die Feststellung begehrt, dass sie für den Betrieb ihrer Bernsteinförderanlage auf dem Goitzsche See keiner Genehmigung und keiner technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung – LSchiffHVO – bedarf. Der Goitzsche See ist ein Gewässer zweiter Ordnung, das sich in privatem Eigentum befindet.
Zu diesem Zwecke hatte die Goitzsche Bernstein GmbH & Co. KG in mehreren Verfahren gegen das Landesverwaltungsamt und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Digitales, insbesondere die Unwirksamkeit verschiedener Regelungen der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung geltend gemacht. Sie war zunächst sowohl vor dem Verwaltungsgericht Halle als auch vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unterlegen und ging vor das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschlüssen vom 17.05.2024 (BVerwG 3 BN 1.23 sowie 3 B 1.23) war sie nunmehr auch vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Die Beschwerden der Klägerin bzw. Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.09.2022 (3 K 213/19 sowie 3 L 179/19) wurden jeweils zurückgewiesen.
Die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wurde erneut als rechtmäßig bestätigt. Die von der Klägerin/Antragstellerin geltend gemachten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
Christian Rasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht