Der 31. Dezember 2018 ist ein wichtiges Datum:

An diesem Tag wird nicht nur feucht-fröhlich in das neue Jahr hineingefeiert. Mit dem Glockenschlag um 24:00 Uhr verjähren auch die Forderungen, die im Jahr 2015 – vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 – entstanden sind, wenn der Gläubiger zuvor nicht verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Schritte unternommen hat.

Mit Ablauf des 31.12. eines Jahres verjähren grundsätzlich alle Ansprüche, die der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, etwa aus Kauf- und Werkverträgen, aber auch aus Arbeitsverträgen oder Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Person, etwa bei einem Verkehrsunfall, wenn der Anspruch, sei es nur dem Grunde nach, vor dem 1. Januar des vorletzten Jahres entstanden ist.

Da die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist – die Verjährung von im Jahr 2015 entstandenen Ansprüchen beginnt daher einheitlich am 31. Dezember 2015 – und drei Jahre nach ihrem Beginn endet, sind alle im Kalenderjahr 2015 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2018 verjährt.

Entstanden sind die Ansprüche, etwa auf den Kaufpreis, auf Werklohn oder auf Arbeitsvergütung grundsätzlich dann, wenn die vertragliche Leistung erbracht ist. Eine Rechnung ist hierfür grundsätzlich nicht Voraussetzung.

Eine Mahnung gegenüber dem Schuldner, die Forderung zu begleichen, ändert an dem Lauf der Verjährungsfrist nichts, ganz gleich ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt.

Die Verjährung eines Anspruchs mit Ablauf des 31. Dezember 2018 kann nur durch bestimmte, im Gesetz näher geregelte Maßnahmen verhindert werden. Nur auf diese Weise können im Einzelfall erhebliche wirtschaftliche Verluste vermieden werden.

Sie haben Fragen zu den Möglichkeiten, die Verjährung „aufzuhalten“ und so den letzten Tag des Jahres unbeschwert genießen zu können? Wir stehen Ihnen diesbezüglich gern unterstützend zur Seite.