Mit Urteil vom 20.04.2023 (2 A 119/21 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage unserer Mandanten, Frau Janet Borchert und Herrn Winfried Borchert, gegen die Stadt Wernigerode stattgegeben, die gegen den Abriss der Kruskabrücke gerichtet war.
Wir hatten uns gegen die sogenannte Teileinziehung der Kruskastraße, die über die Kruskabrücke verläuft, mit der Argumentation gewandt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Straßengesetz nicht vorliegen. Weder habe die Kruskastraße in diesem Bereich ihre Verkehrsbedeutung verloren noch würden überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, wie dies § 8 Abs. 2 S. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt voraussetzt.
Die Entscheidung ist vor allem auch vor dem Hintergrund erfreulich, dass mehr als 600 Bürger Wernigerodes sich in einer Unterschriftenaktion gegen den Abriss der Brücke wandten, die nicht zuletzt als sicherer Schulweg für viele Kinder dient.