Anlässlich unseres 12. Winterseminars im Januar 2020 hatte ich über verschiedene hiesige Mandate berichtet, in denen sich insbesondere zwei Mandanten unseres Hauses in Verfahren verantworten müssen, die auf jeweilige Vorwürfe der örtlichen UNB zurückgingen, nach denen bei Ausbringung von organischem Dünger vermeintlich Mindestabstände zu benachbarten Gewässern nicht eingehalten gewesen sein sollen.
Neben fachlichen Einwendungen (Korrektheit der Abstandsmessungen, tatsächlicher Fremdstoffeintrag ins Gewässer) berief ich mich für die Mandanten auf die jeweils verfahrensrechtlich unstreitigen Umstände, dass die Ausbringungstechnik nicht durch den Betriebsinhaber selbst, sondern in einem Fall durch einen Betriebsmitarbeiter, in einem anderen Fall durch einen Fahrer eines vertraglich gebundenen Dienstleisters bedient wurden.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber dann von der Verantwortlichkeit für einen entsprechenden Verstoß eines Dienstleisters – vereinfacht gesagt – enthoben, wenn er in Beauftragung, Anleitung und Überwachung des Rechtsgeschäftes ausführlich und fehlerfrei gegenüber dem Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vertragseinhaltung oder Berücksichtigung von Gefahrenkonstellationen (z.B. bei „Nachbarschaft“ zu einem Gewässer) und entsprechend dazugehöriger besonderer Arbeitsausführung gedrängt hat.
In einem der beiden o.g. Fälle war unser Mandant sogar eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen worden, die nach Einlegung des Rechtsmittels gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises beim Strafgericht des Amtsgerichtes „landete“.
Unter Verweis auf vor allem speziell im Vertrag fixierte Leistungsinhalte zur Vermeidung von Problemen bei der Gärrestausbringung in Gewässernähe sah es das Strafgericht hier als gerade nicht erwiesen an, dass unseren Mandanten hier die notwendige (straf- bzw. ordnungsrechtlich geprägte) persönliche Verantwortlichkeit als Betriebsinhaber traf. Die Sache endete – erfreulich – mit einem Freispruch, der zwischenzeitlich rechtskräftig ist.
Nicht ganz so günstig liegen die Dinge in dem anderen Fall, der uns nicht ans Strafgericht führte, sondern mittlerweile vor das örtlich zuständige Verwaltungsgericht, weil die UNB in diesem Fall die Sache nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als CC-relevanten Vorfall dem ALFF präsentiert hatte, das den streitigen Ablauf zum Anlass für eine 5 %-ige Sanktion bei der Gewährung der jahresbezogenen Betriebsprämie nahm.
Im Unterschied zum erstgenannten Fall war dieser – streitige – Verstoß nicht von einem externen Fahrer, sondern einem angestellten Betriebsmitarbeiter verursacht worden, was aber nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig bei entsprechender Anleitung und Unterweisung des Mitarbeiters vor der Arbeitsausführung für den Betriebsinhaber ebenfalls zu einer Entlastung aus einer förderrechtlichen Verantwortlichkeit führen soll.
Wir haben bei der Widerspruchsbearbeitung durch das Landesverwaltungsamt zwar einen interessanten Teilerfolg erreicht, in dessen Folge die Sanktion von 5 % auf 3 % mit der Begründung reduziert wurde, dass die Ermittlungen der UNB zur Annahme eines „schweren“ Verstoßen (mit immerhin 5 %) nicht hinreichend für eine solche Sanktionshöhe waren, sondern lediglich für einen „mittleren“ Verstoß mit der Folge einer 3 %-igen Sanktionierung.
Unserem Hauptargument zur Unwirksamkeit der gesamten Sanktion, d.h. dem hier maßgeblichen „Drittverschulden“ des Betriebsmitarbeiters trotz ordnungsgemäßer vorheriger Anleitung und Einweisung, hat sich das Landesverwaltungsamt allerdings nicht angeschlossen. Wenig ergiebig war hierbei die rechtliche Begründung des Landesverwaltungsamtes, die das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig lediglich als Einzelfallentscheidung bezeichnete, auf die hier kein Bezug zu nehmen sei.
Ich habe hierzu Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, das Verfahren hat erst begonnen.
Ich werde zu weiteren Einzelheiten der Sache im nächsten Winterseminar berichten. Bis dahin gilt die bereits im letzten Winterseminar ausgesprochene Empfehlung, sowohl bei internen aber auch externen Arbeitsübertragungen mit dem Potential naturschutz- bzw. gewässerrechtlicher Risiken bei Beauftragung, Anleitung und Überwachung größtmögliche Sorgfalt zu wahren, um im Bedarfs- bzw. Verstoßfall eine entsprechende Begründungsstrategie nutzen zu können. Dass eine angemessene Nachweisführung durch Vertragsgestaltung bzw. schriftlich fixierte Anleitungs- bzw. Gesprächsprotokolle gestützt werden kann, mag zwar zu einem größeren Arbeitsaufwand führen, wird sich aber in einem relevanten Verstoßfall auszahlen.